SCHWUNG

6 9 S C H W U N G Der angestellte Skilehrer selbst ist nicht Vertragspartner des Gastes und kann diesem gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen nach deliktischen Grundsätzen haften (Haftung aus Delikt). Trifft auch den Geschädigten an einem Unfall ein Mitverschulden (z.B. aufgrund der Missachtung von Anweisungen des Skilehrers), kann es zu einer Verschuldensteilung oder zum Haftungsausschluss kommen. Eine Haftungsteilung richtet sich nach der Schwere des Mitverschuldens des Geschädigten. Ist etwa das Verschulden des Skilehrers gleich schwerwiegend wie jenes des Gastes, muss jeder den halben Schaden tragen, der Skilehrer hat sohin die Hälfte des Schadens zu bezahlen. Nach dem Tiroler Skischulgesetz muss jeder Skischulinhaber eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme abschließen, die auch angestellte Skilehrer umfasst. Haftungserleichterung für Dienstnehmer Ein Geschädigter kann die Skischule oder den Skilehrer oder Beide zugleich in Anspruch nehmen. Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses gibt es Haftungsbeschränkungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG). Der Umfang der Haftungsbeschränkung richtet sich dabei nach dem Verschuldensgrad des Skilehrers („Schwere“ des Verstoßes). Bei „entschuldbarem Fehlverhalten“, das sind Verhaltensweisen, die auch einem sonst sorgfältigen Skilehrer einmal passieren können, entfällt die Haftung gegenüber dem Skischulinhaber, der den Schaden gegenüber Geschädigten beglichen hat, ganz. Darunter ist ein solch geringes Verschulden zu verstehen, das sich bei Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drange der Geschäfte und mit Rücksicht auf deren Schwierigkeit ohne Weiteres ergeben kann, sodass der Schaden nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit abzuwenden ist. Bei leichter und grober Fahrlässigkeit kann das Gericht die Haftung des Skilehrers mindern, sodass er nur einen Teil des von ihm verursachten Schadens ersetzen muss oder bei leichter Fahrlässigkeit auch ganz erlassen. Diese Haftungsbeschränkungen nach dem DHG befreien nicht den Skischulinhaber als Dienstgeber von der Haftung. Sorgfaltspflichten im Skiunterricht Nach § 1299 ABGB haftet jeder, der eine Tätigkeit ausübt, die besondere Fähigkeiten erfordert, dafür, dass er über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Deshalb wird bei der Beurteilung des Verschuldens eines Skilehrers ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab angesetzt. Fahrlässiges Verhalten liegt etwa immer dann vor, wenn sich ein Skilehrer nicht so verhalten hat, wie es ein maßgerechter Skilehrer seiner Qualifikationsstufe getan hätte. Bei der Erteilung von Skiunterricht muss die Einhaltung der allgemeinen anerkannten Verhaltensregeln im Skisport wie auch die Einhaltung der sonst gegebenenfalls zur Anwendung gelan-

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