S C H W U N G 6 8 LAW & ORDER Im Skiunterricht passieren immer wieder Unfälle. Wenn durch einen Skilehrer Sorgfaltspflichten verletzt werden und es dadurch zu einem Unfall kommt, steht die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen eines Strafverfahrens (z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung) und eine zivilrechtliche Haftung, also die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Geschädigten im Rahmen eines Zivilverfahrens (z.B. Schmerzengeld, Sachschäden, Behandlungskosten, Verdienstentgang) im Raum. Unfälle im Skiunterricht In dieser Rubrik werden interessante Themen, die den Skischulbetrieb berühren, aus rechtlicher Sicht beleuchtet. Haftung Bei der Erteilung von Skiunterricht schließt die Skischule mit dem Gast einen Ausbildungsvertag ab. Wenn Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt werden und es dadurch zu einem Unfall kommt, haftet die Skischule gegenüber dem Geschädigten bei Vorliegen von Verschulden (Haftung aus Vertrag). Die von der Skischule eingesetzten Skilehrer werden in der Regel als sogenannte „Erfüllungsgehilfen“ der Skischule zugerechnet.
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